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Kann es sein, das bei einem Nachlaßinsolvenzverfahren nach § 315 der Insolvenzordnung, für das Insolvenzverfahren immer nur das Insolvenzgericht zuständig ist, wo der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte? Stimmt es, das wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat und somit auch noch nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet, trotzdem ein Insolvenzverfahren nach § 316 der InsO eröffnet werden kann, selbst dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Erbschaft schon aufgeteilt wurde? Wenn Sie zum § 315 und zum § 316 der InsO noch eine fachgemäße Antwort benötigen, dann beantworten Ihnen gerne die pflichtbewussten Anwälte von Insolvenz Anwalt 24 EWIV, welche Kanzleien in ganz Deutschland betreiben, diese und weitere Fragen zum Insolvenzrecht. Im Rahmen einer pflichtbewussten Insolvenzberatung bieten die verantwortungsbewussten Insolvenz Anwälte allen Ratsuchenden eine fachgemäße Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht...
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