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Die Verbraucherinsolvenz ist für verschuldete Menschen oft die einzige Lösung, um nach 6 Jahren schuldenfrei zu sein. Verschuldet sind Menschen, deren Schulden aus dem Erlös der möglicherweise vorhandenen verwertbaren Vermögens- gegenstände zusammen mit den pfändbaren Beträgen seines Einkommens in den kommenden sechs Jahren nicht vollständig getilgt werden können. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur von natürliche Personen, die keine selbständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, beantragt werden. Falls der Schuldner in der Vergangenheit selbständig tätig war, kann auch er Insolvenz beantragen, wenn er zu dem Beantragungszeitpunkt weniger als 20 Gläubiger hat und eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Mitarbeitern ordnungsgemäß ausgeglichen wurden. Um die Verbraucherinsolvenz einzuleiten, muss der Schuldner zunächst seine Gläubiger um Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung bitten. Diese Forderungen werden in einem Schuldenbereinigungsplan zusammen- gefasst. Falls im nächsten Schritt keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erreicht werden kann, sollte der Schuldner beim zuständigen Gericht den Schuldenbereinigungsplan mit einer entsprechenden Begründung für das Scheitern sowie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einreichen. Wenn Sie weitere Ratschläge zum Verbraucherinsolvenzverfahren benötigen, beispielsweise zum § 292 der InsO, dann kommen Sie uns auf unseren Verbraucherinsolvenz Ratgeber besuchen und finden Sie Antworten auf Fragen zum § 292 der Insolvenzordnung...
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